S a t z u n g

der freien Wählervereinigung Ortsliste Vagen

Die Ortsliste Vagen ist ein Verein und hat, wie jeder Verein, eine ordentliche Satzung.

Diese können Sie hier nachlesen. Sie können sie aber auch als PDF Datei herunterladen - Satzung herunterladen .


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Ortsliste Vagen. Offizielle Abkürzung: OLV
Er hat seinen Sitz im Kistlerweg 4, 83620 Feldkirchen-Westerham Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist i.S.d. §34g EStG ausschließlich darauf gerichtet bei der politischen Willensbildung mitzuwirken und zwar durch die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an den Kommunalwahlen in der Gemeinde Feldkirchen-Westerham.

Der Verein verfolgt eine parteifreie, bürgerfreundliche Politik in der Gemeinde.

Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss Listenverbindungen und gemeinsame Listenvorschläg zur Gemeinderats (GR) - und Bürgermeister (BGM) -Wahl mit Wählergemeinschaften oder Parteien beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, der das aktive Wahlrecht für die o. g. Wahlen zusteht und die sich zu der Satzung und den Zielen der Freien Wählervereinigung Ortsliste Vagen bekennt.
Mitglieder der Ortsliste Vagen können jederzeit auch einer Partei angehören, da die Ortsliste Vagen nur kommunale Interessen als Wählergemeinschaft vertritt.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben; der Vorstand kann die Annahme einem seiner Vorstandsmitglieder übertragen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss.

(4) Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorsitzenden gegenüber erklärt.

(5) Aus dem Verein wird ausgeschlossen:

  • wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat
  • wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat
  • wer mit Beiträgen in der Höhe von 1 Jahresbeitrag im Rückstand ist.

(6) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Vor der Beschlussfassung soll dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Anhörung kann schriftlich erfolgen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung muss binnen einer Frist von 1 Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 4 Beiträge

Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden, der als Jahresbeitrag erhoben wird.

Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Beiträge für Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres eintreten, für dieses Geschäftsjahr ermäßigen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung als dem Hauptorgan des Vereins gehören:

  • Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
  • Wahl des Vorstandes, der Mitglieder des Beirats und der Rechnungsprüfer jeweils auf 3 Jahre
  • Genehmigung von Geschäftsbericht, Kassenbericht, Jahresabschluss und Haushaltsplan
  • Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüfer sowie
  • sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder, die den Zweck und die Gründe anzugeben haben, statt.

(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen; maßgebend ist Poststempel des Einladungsschreibens  beziehungswiese das Absendedatum bei elektronischem Versand (Email/Fax). Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet; dieser übt das Hausrecht aus. Ebenso kann die  Mitgliederversammlung öffentlich in Tageszeitungen bekannt gemacht werden.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und der mit der Schriftführung beauftragten Person zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

  • der Vorsitzende
  • bis zu drei stellvertretende Vorsitzende
  • ein Schriftführer
  • ein Schatzmeister
  • 1 bis 10 Beisitzer nach Beschluss der Mitgliederversammlung

(2) Die Reihenfolge der stellvertretenden Vorsitzenden wird bei der Wahl festgelegt.

(3) Die Mitglieder des Vereins, die der Gemeinderatsfraktion oder der Kreistagsfraktion angehören, sollen in die Vorstandsarbeit eingebunden werden. Sie gehören dem Vorstand ohne Stimmrecht an.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegt die Leitung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie der Vollzug der Beschlüsse.

(6) Zu den Sitzungen des Vorstandes wird vom Vorsitzenden schriftlich mit angemessener Frist eingeladen. Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Geschäftsgang der Mitgliederversammlung entsprechen.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

(1) Die Wahlen werden vorbehaltlich § 11 dieser Satzung in der Regel geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann offen gewählt werden, falls nicht mehr als 5 Mitglieder der offenen Wahl widersprechen.

Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter und eventuell ein dritter Wahlgang durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Eine Wahlperiode beträgt jeweils 3 Jahre.

(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht diese Satzung ausdrücklich andere Bestimmungen trifft. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Beantragt 1/3 der anwesenden  Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung oder namentliche Abstimmung, so wird mit Stimmzetteln oder durch namentlichen Aufruf abgestimmt.

§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

Soweit sich die Ortsliste Vagen an Wahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten. Soweit keine andere Regelung maßgebend ist, beschließt die Mitgliederversammlung über die Wahlvorschläge.

§ 10 Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten zur Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung ist mit lebenslanger Beitragsfreiheit verbunden. Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende kann das Recht, an den Sitzungen der Organe, des Beirats oder der Ausschüsse beratend teilzunehmen, eingeräumt werden.

§ 11 Satzungsänderungen

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung; bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diesen  Tagesordnungspunkt hinzuweisen.

Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Die Mitglieder sind darüber schriftlich zu informieren; der Antrag ist in die veröffentlichte Tagesordnung aufzunehmen.

§ 12 Auflösung

(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von 1 Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

(2) Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss in der Mitgliederversammlung am 11.04.2022 in Kraft.